Schüler, die leistungsberechtigt im Sinne des SGB II sind, können die Anschaffungskosten für Drucker nebst Zubehör sowie digitale Endgeräte, v.a. Laptops oder Tablets, die für den pandemiebedingten Distanzunterricht benötigt werden, als sog. Mehrbedarf bis zu einer Höhe von insgesamt 350,00 Euro beim zuständigen „Jobcenter“ geltend machen. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür ist, dass dem bedürftigen Schüler kein erforderliches digitales Endgerät leihweise vonseiten der Schule zur Verfügung gestellt werden kann.
Zur Bestätigung des Vorliegens dieser Voraussetzung stellt das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Musterbescheinigung bereit. Diese sollte zur Bestätigung eines Bedarfs verwendet werden. „Zwingend benötigt“ im Sinne der Fragen 1 und 3 werden digitale Endgeräte und Drucker, wenn digitale Instrumente bei der Durchführung des Distanzunterrichts zum Einsatz kommen und deshalb der betroffene Schüler an diesem sinnvoll nur mithilfe eines eigenen digitalen Endgeräts und/oder Druckers teilnehmen kann. Werden aus Sicht der Schule weder ein digitales Endgerät noch ein Drucker für den Distanzunterricht benötigt (vgl. die Fragen 1 und 3), wird das Formular nicht verwendet.
Das Formular steht >>hier<< zum Download bereit.